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BFGjournal 2, Februar 2009, Seite 77

Einbringung – Befreiung von der Gesellschaftsteuer für Kapitalerhöhung

Klaus Hirschler und Gottfried Maria Sulz

Besteht der Betrieb am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden, ist die Voraussetzung des § 22 Abs. 3 UmgrStG (nunmehr § 22 Abs. 4 UmgrStG) erfüllt.


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Einbringung – Befreiung von der Gesellschaftsteuer für Kapitalerhöhung
§ 22 Abs. 3 (nunmehr § 22 Abs. 4) UmgrStG

Rubrik betreut von: Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler, WU Wien / Mag. Gottfried Maria Sulz, StB in Wien / Mag. Christian Oberkleiner, StB in Wien
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