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BFGjournal 2, Februar 2009, Seite 77
Einbringung – Befreiung von der Gesellschaftsteuer für Kapitalerhöhung
Besteht der Betrieb am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden, ist die Voraussetzung des § 22 Abs. 3 UmgrStG (nunmehr § 22 Abs. 4 UmgrStG) erfüllt.
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Einbringung – Befreiung von der Gesellschaftsteuer für Kapitalerhöhung | |
§ 22 Abs. 3 (nunmehr § 22 Abs. 4) UmgrStG |