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Werbungskosten bei langfristig leerstehenden Mietobjekten
Bei längerfristig leerstehenden Mietobjekten stellt sich nach einer gewissen Zeit die Frage, ob sie noch als Einkunftsquelle anzusehen sind. Werden daher nach Beendigung eines Mietverhältnisses weiterhin Aufwendungen bzw. Werbungskostenüberschüsse geltend gemacht, besteht aber keine für Dritte nachvollziehbare Absicht, dass die Vermietung in absehbarer Zeit wieder aufgenommen wird, liegt eine „nicht mehr entfaltete Betätigung“ mit der Konsequenz vor, dass diese Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig sind. Die insoweit erfolgende Nichtberücksichtigung von Aufwendungen ist einer allfälligen Liebhabereibetrachtung vorgelagert.
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Der Fall
Eine Steuerpflichtige erklärte negative Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Wohnungen, hinsichtlich derer seit ca. zehn Jahren keine Mieterlöse mehr zufließen.
Bei einer Außenprüfung stellte ein Prüfer fest, dass sich das gegenständliche Gebäude in einem äußerst baufälligen Zustand befinde und für eine weitere Vermietung ungeeignet sei. Eine objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit sei nicht vorhanden, weil verschiedene Gründe eine Vermietung un...