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BFGjournal 10, Oktober 2017, Seite 383

Private Krankenanstalten und umsatzsteuerliche Zurechnung

Karl Fink

Wenn Patienten den Behandlungsvertrag im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrags mit der Krankenanstalt abgeschlossen haben, sind ihr auch die von den angestellten Ärzten als ihre Erfüllungsgehilfen gegenüber Patienten der Sonderklasse erbrachten ärztlichen Leistungen zivil- und umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen. Damit sind aber auch die Sondergebühren von der Krankenanstalt im eigenen Namen den Patienten bzw deren Krankenzusatzversicherungen in Rechnung zu stellen und einzuheben. Diese Umsätze unterliegen gem § 10 Abs 2 Z 15 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Für die Frage, wem die von in einem Dienstverhältnis zu einer nicht gemeinnützigen privaten Krankenanstalt angestellten Ärzten gegenüber Patienten der Sonderklasse erbrachten ärztlichen Leistungen zuzurechnen sind – der Krankenanstalt oder den Ärzten im Rahmen des § 2 Abs 6 UStG – fehlt eine Rechtsprechung des VwGH.


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RV/2101373/2016, Revision eingebracht

1. Der Fall

1.1. Sachverhalt

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung nachstehende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin erbringe als Privatkrankenhaus Leistungen an Privatpatienten im Rahmen einer Rehabilitation bzw eines stationären Aufenthalts. Die im Rahmen des stationäre...

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