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BFGjournal 10, Oktober 2017, Seite 357

Eigens zur Vermietung errichtete Immobilien im (VwGH-)Licht des „funktionierenden Mietenmarktes“

Martin Pröll

Manche Privatstiftung/Kapitalgesellschaft errichtet – bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs – ein im Regelfall der privaten Lebensführung dienendes Wohngebäude in atypischer Weise für Zwecke der Vermietung. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein „funktionierender Mietenmarkt“ für das hergestellte Mietobjekt existiert, wobei er dabei – laut VwGH-Judikatur – ohne „abstrakte Renditeberechnung“ auskommen muss. In diesem Beitrag wird eine neue, denkbar einfache Methode vorgestellt, um diese praxisrelevante Problematik sachgerecht zu lösen. Dabei kommt einer qualifizierten Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete, des Liegenschaftszinssatzes und der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer mehr oder weniger große Bedeutung zu.

1. Wer hat den „funktionierenden Mietenmarkt“ nachzuweisen?

In seinem umsatzsteuerlichen Erkenntnis vom , 2013/15/0284, brachte der VwGH in Bezug auf Privatstiftungen zum Ausdruck, dass das Vorliegen unternehmerischer Tätigkeit bei Überlassung des Gebrauchs nur dann ausgeschlossen werden dürfe, wenn sich dies aus dem Gesamtbild der Verhältni...

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