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BFGjournal 1, Jänner 2015, Seite 36

Mündliche Verhandlung vor unzuständigem Spruchsenat

Wird ein Beschuldigter zur mündlichen Verhandlung vor einen unzuständigen Spruchsenat vorgeladen und verhandelt der zuständige Senat, ist bei Nichterscheinen des Beschuldigten im Zweifel zu vertagen, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen. Hat aber tatsächlich der unzuständige Spruchsenat verhandelt und wurde in dessen Namen auch eine Entscheidung verkündet, ist eine allfällige spätere Ausfertigung dieser Entscheidung durch den Vorsitzenden im Namen des zuständigen Senats als (zusätzliche) separate schriftliche Erledigung zu werten, die mit dem nicht behebbaren Verfahrensmangel einer fehlenden Willensbildung durch den zuständigen, aber tatsächlich nicht eingeschrittenen Senat behaftet ist ( RV/6300001/2011, Revision nicht zulässig).

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