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Fristberechnung nach der Fristenverordnung
Im Zollrecht ist seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Fristen-VO anzuwenden. Im Urteil vom , Rs C-171/03, Maatschap Toeters, hat der EuGH klargestellt, dass eine nach Wochen bemessene Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung wie der Tag des fristauslösenden Ereignisses trägt. Die Berechnung der Fristen im Zollrecht durch BMF, (früher) UFS und BFG steht allerdings im Widerspruch zu diesem Urteil des EuGH.
1. Fristberechnung im Abgabenrecht
Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Wird ein Bescheid am 1. März zugestellt, endet die Rechtsmittelfrist von einem Monat am 1. April.
2. Fristberechnung im Zollrecht
Seit dem Beitritt Österreichs zur EU ist im Zollrecht die Fristen-VO anzuwenden; anfänglich wurde diese genauso ausgelegt wie § 108 Abs 2 BAO. Bereits vor dem S. 35 EuGH-Urteil in der Rs Maatschap Toeters finden sich inhaltlich entsprechende Judikate.
Die Fr...