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BFGjournal 1, Jänner 2015, Seite 33

Gehört das Entgelt für Küche, Dusche, WC und Gastherme zur Bemessungsgrundlage der GrESt?


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Gehört das Entgelt für Küche, Dusche, WC und Gastherme zur Bemessungsgrundlage der GrESt?
RV/7100407/2013, Revision nicht zugelassen
§ 2 iVm § 5 GrEStG

Die Entscheidung

Wird in einem Kaufvertrag ein Grundstücksanteil (Eigentumswohnung) samt den Einrichtungsgegenständen Küche, Dusche, WC und Gastherme verkauft, so gehört das Entgelt für Küche, Dusche, WC und Gastherme zur Bemessungsgrundlage der GrESt, da die Kücheneinrichtung aufgrund der objektiven Zweckwidmung als Zubehör zu qualifizieren ist und es sich bei Dusche, WC und Gastherme um montierte Vorrichtungen handelt, deren Verbindung mit dem Gebäude so eng ist, dass eine Entfernung nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise erfolgen könnte und deren Entfernung den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung hindern würde.

Rubrik betreut von: Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber, BFG
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