Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Voraussetzung der Befreiung des § 19 Abs. 2 GebG ist die Identität zwischen den Personen des Haupt- und Sicherungsgeschäfts
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Voraussetzung der Befreiung des § 19 Abs 2 GebG ist die Identität zwischen den Personen des Haupt- und Sicherungsgeschäfts | |
RV/7100655/2012, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer gewährte mit Vergleich Herrn XY eine Förderung zur Pflege im Seniorenheim (Sozialhilfe). Herr XY verpflichtete sich, die Sozialhilfe zurückzuzahlen und verpfändete dem Beschwerdeführer dafür das Grundstück, das ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehört (Eigentumswohnung). Der Wert der sichergestellten Verbindlichkeit wurde mit 100.000 Euro angegeben. Das Finanzamt setzte die Hypothekarverschreibungsgebühr gemäß § 33 TP 18 GebG mit 100.000 Euro x 1 % = 1.000 Euro fest. Dagegen wurde Berufung/Beschwerde erhoben.
S. 33 2. Entscheidung
Das BFG gab unter Verweis auf , der Beschwerde teilweise statt und reduzierte die Gebühr auf die Hälfte. Das Hauptgeschäft ist der Vergleich, den der Beschwerdeführer mit Herrn XY abgeschlossen hat. Als Sicherungsgeschäft verpfändet Herr XY seine Grundstückshälfte, insoweit sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Hypothekarverschreibungsgebühr gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt, von jenem dem VwGH-E...