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In den Nachlassaktiva gedeckte Begräbniskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
Entscheidung: RV/7103606/2015, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 Abs 1 Z 1 EStG 1988.
(W. R.) – Das im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachgereichte Protokoll des in der Verlassenschaftssache der verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers bestellten Gerichtskommissärs vom weist Nachlassaktiva im Ausmaß von 10.972,09 Euro aus. Diesen stehen Nachlasspassiva von 8.407,63 Euro gegenüber, wobei anzumerken ist, dass nämlicher Betrag ausdrücklich nachgewiesene Begräbniskosten von 8.375,80 Euro inkludiert, sodass der rechnerische Nachlass auf 2.564,46 Euro lautet.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Berücksichtigung der von ihm im Ausmaß von 8.292,20 Euro getragenen Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung beschwert, wobei begründend auf seine im Vorlageantrag nachgereichte Berechnung und seine Verpflichtung auf Ausrichtung eines ordentlichen Begräbnisses Bezug genommen wird.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vertreten die Ansicht, dass die Bestimmung des § 34 EStG dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen einräumt (; ), wobei dieser nur bei kumulativer (gle...