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Aufschiebende Wirkung im Revisionsverfahren
Auch ein kassatorisches Erkenntnis kann einem Vollzug zugänglich sein, weil es die Grundlage für nachfolgende, der revisionswerbenden Partei zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte bilden kann. Wurde dem Beschwerdeführer mit dem (von der Abgabenbehörde beim VwGH) angefochtenen Erkenntnis das Recht eingeräumt, die Abgaben nicht zu entrichten, so sind mit diesem Erkenntnis Wirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Revision die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegenstehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Ungeachtet der offenbar nicht auf Revisionen der Amtspartei zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision der Amtspartei zulässig. Als „unverhältnism...