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BFGjournal 1, Jänner 2015, Seite 29

Geringfügigkeit eines Aufhebungsgrundes

Johann Fischerlehner

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann eine Auswirkung im Betrag von 220 Euro hoch genug sein, um eine Aufhebung eines Abgabenbescheids nach § 299 Abs 1 BAO zu rechtfertigen, wenn sich dessen Spruch als unrichtig erweist.


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RV/5100958/2012, Revision zugelassen
§§ 20, 299 BAO

1. Der Fall

Aus den Grunddaten der Finanzverwaltung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, Alleinverdiener zu sein und für vier Kinder Familienbeihilfe zu beziehen. Für zwei Kinder beantragte er auch die Pauschbeträge für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988.

Der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2009 des Beschwerdeführers lautet: „Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2009 eine Gutschrift in Höhe von 1.639,99 Euro. Das Einkommen im Jahr 2009 betragt 104.500,70 Euro.“

Am verfasste der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 gemäß § 299 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides 2009 unter Zugrundelegung von Kinderfreibeträgen für vier haushaltszugehörige Kinder gemäß § 106a EStG 1988 bei sonst unveränderten Daten“ und brachte diesen am beim Finanzamt ein. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass ihm beim Ausfülle...

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