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Keine Berücksichtigung der Vorsteuergutschriften bei regelbesteuerten, teilpauschalierten Landwirten
Umsatzsteuerlich regelbesteuerte, teilpauschalierte Landwirte müssen die Vorsteuergutschriften anlässlich der Gewinnermittlung gem § 8 Abs 2 LuF-PauschVO nicht hinzurechnen. Es ist jedoch auch im Fall der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung die Bruttomethode zur Gewinnermittlung anzuwenden.
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RV/7100049/2012, Amtsrevision eingebracht |
1. Der Fall
Seitens eines Landwirts wurde für seinen landwirtschaftlichen Betrieb gem § 22 Abs 6 UStG eine Option zur Regelbesteuerung beantragt. Den Gewinn aus seiner Landwirtschaft ermittelte er für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 gemäß § 8 Abs 1 LuF-PauschVO 2006, BGBl II 2005/258, teilpauschaliert. Gemäß § 8 Abs 1 dieser Verordnung ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. In § 8 Abs 2 LuF-PauschVO 2006 wird geregelt, dass die Betriebsausgaben, soweit die §§ 9 bis 12 LuF-PauschVO keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen sind.
In seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte der Landwirt diesen Gewinn ohne Ansatz von Umsatzsteuer und ausbezahlten Vorsteuern – nur mit den „Nettoeinnahmen“. Die Einkommensteuerbescheide 2007, 2008 un...