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Qualifikationsfragen bei der liechtensteinischen Anstalt
In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das BFG mit einer nach liechtensteinischem Recht gegründeten Anstalt zu beschäftigen. Dabei galt es, den ausländischen Rechtsträger nach verschiedenen Vergleichsprüfungen des KStG einzuordnen. Auch wenn die Beschwerde mangels ausreichender Sachverhaltsermittlungen gemäß § 278 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigt wurde, zeigt sich anschaulich, dass die verschiedenen Vergleichbarkeitsprüfungen im KStG auf unterschiedlichen Maßstäben beruhen, deren zentrale Anforderungen nicht vollständig geklärt sind.
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1. Der Fall
Eine nach liechtensteinischem Recht von einer Treuhandgesellschaft gegründete Anstalt vermietet und verwaltet mehrere Liegenschaften in Österreich. Dabei entstanden in den Jahren 2006 bis 2009 Verluste, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen eines Verlustvortrags in den Jahren 2010 und 2011 verwertet werden sollten. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Verlustvortrag, weil ein solcher nur für betriebliche Einkunftsarten in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, dass die Ermittlung der Einkünfte in einer nach liechte...