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BFGjournal 1, Jänner 2015, Seite 16

Keine Festsetzung von KESt gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft

Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 5 EStG (nun: § 95 Abs 4 EStG) mittels Festsetzung ist nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung nur beim „Empfänger der Kapitalerträge“ zulässig, nicht hingegen bei der (verdeckt) ausschüttenden Gesellschaft ( RV/2100820/2011, Revision nicht zugelassen).

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