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Mittelbar beteiligter Geschäftsführer als Steuerschuldner gemäß § 95 Abs 2 EStG (verdeckte Ausschüttung)?
Die Zurechnung von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 an ein Steuersubjekt (= Empfänger der Kapitalerträge) setzt dessen unmittelbare Beteiligung an der die Kapitalerträge zuwendenden Körperschaft voraus. Die Zurechnung von Kapitalerträgen an den nicht unmittelbar beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist rechtlich verfehlt.
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RV/5100117/2011, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Herr A ist Geschäftsführer der beschwerdeführenden T-GmbH, deren Alleingesellschafterin die M-GmbH ist. Herr A ist wiederum 100%iger Gesellschafter-Geschäftsführer der M-GmbH und damit mittelbar zu 100% an der beschwerdeführenden T-GmbH beteiligt.
Im Zuge eines Außenprüfungsverfahrens wurden Zahlungsflüsse und Vorteilsgewährungen der T-GmbH an ihren mittelbar beteiligten Geschäftsführer, Herrn A, festgestellt, die vom zuständigen Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen der T-GmbH an Herrn A gewürdigt wurden.
Gegenstand des Verfahrens war der an die T-GmbH gerichtete Haftungsbescheid betreffend KESt aus dem Zufluss von Kaptalerträgen an Herrn A.
2. Die Entscheidung
Kapitalerträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen gemäß § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Unter diese Best...