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Hauptwohnsitzbefreiung nur, wenn Eigenheim durchgehend zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat
Die erste Tatbestandsvariante der Hauptwohnsitzbefreiung hat zur Voraussetzung, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung dem Veräußerer „ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat“. Insbesondere muss das Eigenheim „bis zur Veräußerung“ als Hauptwohnsitz gedient haben, womit eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor der Veräußerung der Hauptwohnsitzbefreiung entgegensteht.
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RV/7100571/2014, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Ein Ehepaar erwirbt mit Kaufvertrag vom ein Eigenheim und begründete darin bis und somit für einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten seinen Hauptwohnsitz. Mit wurde dieser Wohnsitz aufgegeben und dieses Eigenheim mit Kaufvertrag vom um den Gesamtkaufpreis von 120.000 Euro veräußert.
In Zusammenhang mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2013 machte die Beschwerdeführerin für den aus der Veräußerung des Eigenheims erzielten anteiligen Veräußerungserlös iHv 60.000 Euro die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 geltend, da dieses Eigenheim ihr mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient habe.
Im Zuge der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Körperschaftsteuer ...