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Anspruch auf Familienbeihilfe trotz nicht bestandener Reifeprüfung
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Anspruch auf Familienbeihilfe trotz nicht bestandener Reifeprüfung | |
RV/7101378/2014 |
1. Der Fall
Mit der Begründung, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers nach Aktenlage nur bis zum Juni 2012 in Berufsausbildung befunden habe, wurden mit Bescheid Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom bis zum als unrechtmäßig bezogen zurückgefordert. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der HTL Wien X vor, der gemäß sein Sohn die Reifeprüfung am abgelegt, jedoch nicht bestanden hat.
2. Die Entscheidung
Da lediglich für den Fall des Besuchs einer in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung das FLAG konkrete Vorgaben zum Begriff „Berufsausbildung“ enthält, muss in allen anderen Fällen zur Auslegung nämlichen Terminus auf die Judikatur des VwGH zurückgegriffen werden. Nach dieser liegt eine „Berufsausbildung“ im Sinne des FLAG vor, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert wird und dieses Bemühen um den Ausbildungserfolg durch den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und das Antreten zu den geforderten Prüfungen auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. dazu ). Wie der Gerichtshof weiter ausführt, ist dabei der Prüfungserfolg nicht (vgl.