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BFGjournal 6, Juni 2014, Seite 232

Verdachtsmomente beim Umsatzsteuer-Karussellbetrug

Wolfgang Nemec

Eine bestimmte rechtliche Beurteilung hält nur stand, wenn Behörden oder Gerichte in ihren Entscheidungen auch jene – unter Umständen auch sehr umfangreichen - Sachverhaltsfeststellungen treffen, auf die die getroffene rechtliche Beurteilung überhaupt anwendbar ist. Das „Erkennen oder Erkennenmüssen“ der Verdachtsmomente als rechtliches Erfordernis für die Nichtanerkennung der Vorsteuer im Umsatzsteuerkarussellbetrug ist seit Jahren gesicherte Rechtsprechung. Da jedoch jeder Einzelfall für sich zu beurteilen ist und es sich beim genannten "„Erkennen oder Erkennenmüssen“ um einen Typusbegriff handelt, sind Betriebsprüfer, Finanzämter und in weiterer Folge das BFG (früher: UFS) besonders gefordert, diesbezüglich anhand der Umstände des Einzelfalls gründliche Tatsachenfeststellungen zu treffen. In einem aktuellen Erkenntnis bestätigte der VwGH unter detaillierter Überprüfung der getroffen Sachverhaltsfeststellungen eine Berufungsentscheidung des damaligen UFS aus dem Jahr 2009 betreffend ein Umsatzsteuerkarussell mit Computerbauteilen und angeblichem Export nach Zypern.


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2009/13/0172; RV/0724-W/07

1. Der Fall

1.1. Handel mit Computerzubehör

Die Beschwerde...

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