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BFGjournal 6, Juni 2014, Seite 231

Keine NoVA-Befreiung ohne Nachweis der Ausländereigenschaft des Abnehmers

Auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG) gelten als Ausfuhrlieferungen. Zentrales Erfordernis für § 7 UStG ist das Vorliegen eines ausländischen Abnehmers. Natürliche Personen sind nur dann ausländische Abnehmer, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Ob die Eintragung mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, ist unerheblich. Verfügt der Abnehmer über mehrere Reisepässe mit unterschiedlichen Wohnorten, kommt es auf den vorgelegten Pass an. Die Eigenschaft des ausländischen Abnehmers muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzgeschäfts gegeben sein. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, es könne nicht die Aufgabe eines Fahrzeughändlers sein, zu ermitteln, wann und wo die Kunden ihren Wohnsitz haben, ist nicht durch die gültige Rechtslage gedeckt und damit nicht haltbar. Im gegenständlichen Fall wurde das Kfz aber auch in Österreich genutzt und schon deshalb nicht exportiert. Es mangelt daher auch an dieser materiellen Voraussetzung der Ausfuhr ins Ausland. Das Fahrzeug wurde zwar in Deutschland zugelassen, verblieb aber tats...

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