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SWK 13-14, 5. Mai 2018, Seite 622

Margenbesteuerung auch bei Tagesausflügen

Aktuelle Rechtsprechung des BFG und EuGH

Roman Haller

Der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung für Reiseleistungen gemäß § 23 UStG ist derzeit zu eng gefasst. So hat der EuGH bereits mehrfach festgestellt, dass der Ausschluss der Margenbesteuerung bei unternehmerischen Leistungsempfängern den unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht, was durch eine mit in Kraft tretende Gesetzesnovelle – zumindest partiell – saniert wird. Eine weitere deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 23 UStG – nämlich auf Reisen, die keine Nächtigungsleistung beinhalten – ergibt sich nunmehr aus aktueller BFG-Rechtsprechung. Damit rückt auch die Frage, wann eine Reiseleistung iSd § 23 UStG vorliegt – und damit von einer Anwendbarkeit der Margenbesteuerung für besorgte Reisevorleistungen auszugehen ist – zunehmend in den Mittelpunkt.

1. Ausgangslage

Die Margenbesteuerung des § 23 UStG kommt auf Reiseleistungen eines Unternehmers zur Anwendung, soweit der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und dabei Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (§ 23 Abs 1 UStG). Reisevorleistungen sind als Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die letztendlich dem Reisenden zugutekommen (§ 23 Abs 4 UStG), definiert. Im Anwendungsbereich des § 23 UStG ist der Unternehmer aus Reisevorleistungen nicht zum Vorst...

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