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Vergleichsgebühr: bedingte Leistungen als Teil der Bemessungsgrundlage
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Vergleichsgebühr: bedingte Leistungen als Teil der Bemessungsgrundlage | |
RV/7102475/2013, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer und Frau Z schlossen im Jahr 2011 einen „Ehepakt“, mit dem sie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse vor Abschluss der Ehe dokumentierten, die beabsichtigte Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft festhielten und die Konsequenzen einer allfälligen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe vorab regelten. Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage waren die folgenden Vertragspunkte:
Unterhalt: Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen ehelichen Kindes sollte der Beschwerdeführer, wenn die Obsorge für das Kind Frau Z zukommt, ihr eine Abschlagszahlung leisten, die je nach Dauer der Ehe gestaffelt wurde (fünf Jahre: 90.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren 120.000 Euro und ab zehn Jahren 140.000 Euro).
Für den Verbleib der Ehewohnung beim Beschwerdeführer verpflichtete er sich, gestaffelt nach der Dauer der Ehe eine Abschlagszahlung zu leisten (fünf Jahre: 20.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren 25.000 Euro und ab zehn Jahren 30.000 Euro).
Zum Ausgleich für den Verbleib des Hausrates und der gesamten Möblie...