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Hauptwohnsitzbefreiung – Toleranzfrist ein Jahr
Entscheidung: RV/7103961/2015, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 67 Abs 6 EStG 1988.
Die Hauptwohnsitzbefreiung steht dann zu, wenn zwischen Veräußerung der Liegenschaft und Aufgabe des Hauptwohnsitzes ein erkennbarer Zusammenhang besteht. Das Gesetz normiert keine Fallfrist, bei deren Überschreiten die Befreiung verwirkt wird. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob der geforderte Zusammenhang der beiden Vorgänge festgestellt werden kann. Wird der Verkaufsauftrag an den Makler vor Aufgabe des Hauptwohnsitzes erteilt und verzögert sich in der Folge der Verkaufsvorgang durch nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretende Umstände, ist auch bei einem Verkauf 15 Monate nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes der vom Gesetz geforderte Zusammenhang gegeben.