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FLAG 1967: Auch ein schizophrenes Residuum ist eine geistige Behinderung
Das BFG hat in seiner Entscheidung vom , RV/3100202/2015, verneint, dass eine Behinderung, die auf einer psychischen Erkrankung beruht, eine „geistige Behinderung“ iSd § 2 Abs 1 lit c bzw § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 darstellt, weshalb bereits der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zustehe. Demgegenüber hat der VwGH auch eine Funktionsbeeinträchtigung im psychischen Bereich unter „geistige Behinderung“ subsumiert.
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Ro 2017/16/0009; RV/3100202/2015 | §§ 2 Abs 1 lit c, 6 Abs 2 lit d, 8 Abs 5 und 6 FLAG 1967 |
1. Der Fall
Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das im Zusammenhang mit der Beantragung der Familienbeihilfe erstellt wurde, leidet der Beschwerdeführer unter einem schizophrenen Residuum. Wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat und in der Folge auch über Nachfrage des BFG durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bestätigt wurde, handelt es sich bei dieser Beeinträchtigung nicht um eine geistige, sondern um eine psychische Erkrankung.
2. Die Entscheidung
2.1. Die Entscheidung des BFG
Zwar liege nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 eine erhebliche Behinderung auch dann vor, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung im psychischen Bereich gegeben...