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BFGjournal 6, Juni 2019, Seite 265

Vorsteuerabzug bei beabsichtigter steuerpflichtiger Vermietung

Entscheidung: RV/7101631/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 6 Abs 2, 28 Abs 38 UStG.

(F. G.) – Für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs vor der Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen aus der künftigen Vermietung einer Immobilie sind verbindliche Vorvereinbarungen mit künftigen Mietern nicht zwingend erforderlich. Das Beharren auf der Vorlage bindender Vereinbarungen ist unionsrechtswidrig. Vielmehr sind auch andere, über eine bloße Absichtserklärung hinausgehende Umstände, wie zB ernsthafte Verhandlungen mit potenziellen Mietern, anzuerkennen. Am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze ist zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Bezugs von Vorleistungen die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen ist als der Fall einer steuerfreien Vermietung oder des Unterbleibens einer Vermietung (vgl ). Die Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsraumvermietung gemäß § 6 Abs 2 letzter Unterabsatz UStG idF 1. StabG 2012 und damit auch der Vorsteuerabzug für bezogene Vorleistungen sind mit Wirksamkeit ab nur noch zulässig, soweit der Mieter das Objekt nahezu ausschließlich für U...

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