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Die grunderwerbsteuerlichen „Baulandentscheidungen“ des BFG
Das BFG befasste sich in seinen Entscheidungen mit der Befreiung von der GrESt von Grundstückserwerben bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland gem § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG. Eine der zentralen Fragen war, was unter „behördlichen Maßnahmen“ zu verstehen ist und ob auch ein Flächenwidmungsplan darunter subsumiert werden kann.
1. Freiwillige Parzellierung über Initiative der Gemeinde
Entscheidung: RV/7102366/2015, RV/7102360/2015, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG; § 3 Abs 1 Z 5 und 8 GrEStG; § 3 Abs 2 GrEStG (jeweils idF BGBl I 2014/36).
Werden Grundstücke mehrerer Eigentümer über Initiative der Gemeinde im Rahmen eines freiwillig miteinander abgeschlossenen Vertrages parzelliert und getauscht, kann infolge der Freiwilligkeit des Vertragsabschlusses weder die Befreiung wegen „behördlichen Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland“ noch wegen „Grundstückserwerbs infolge eines behördlichen Eingriffs“ gewährt werden. Ein Ringtausch ist keine begünstigte Umwandlung von Miteigentum in Alleineigentum iSd § 3 Abs 2 GrEStG.
2. Freiwilliger Abschluss eines Tauschvertrags
Entscheidung: RV/3100257/2017; , RV/310025...