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BFGjournal 6, Juni 2019, Seite 244

Kosten für künstliche Befruchtung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft – außergewöhnliche Belastung?

Karl Fink

Die von der Frau zur Gänze getragenen Kosten für die In-vitro-Fertilisation sind im Rahmen einer Lebensgemeinschaft, wenn die Unfruchtbarkeit der Frau nicht freiwillig herbeigeführt worden ist, bei ihr im Verhältnis ihres eigenen Einkommens zum Gesamteinkommen der Lebensgemeinschaft zwangsläufig erwachsen und insoweit als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG abziehbar.


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RV/7100816/2018, Revision zugelassen

1. Der Fall

1.1. Der Sachverhalt

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung nachstehende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin (Bf) habe in der Einkommensteuererklärung 2013 Kosten für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation – kurz: IVF) in den USA iHv 71.071‚28 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Diese Kosten gliederten sich im Detail wie folgt auf:

  • Kosten der IVF-Behandlung in New York: 33.682,62 Euro;

  • Arzt- und Laborkosten zur Diagnose und Vorbereitung: 7.006,29 Euro;

  • Medikamente: 17.402,84 Euro;

  • Reise- und Aufenthaltskosten (Flüge, Hotel in New York): 12.979,53 Euro.

Eine außergewöhnliche Belastung sei steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie zwangsläufig erwachse. Eine Behandlung im Ausland weise dieses Merkmal nur auf, wenn a...

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