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BFGjournal 6, Juni 2019, Seite 243

Finanzierung von Forschung und Entwicklung gegen Erwerb von Anteilen am Produkt

Entscheidung: RV/2101828/2016, Revision zugelassen.

Norm: § 2 Abs 2a EStG.

Die bloße Finanzierung von Forschung und Entwicklung gegen vertragliche Einräumung des Erwerbs von Anteilen am Produkt und des Rechts auf Vermarktung ist als „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ iSd § 2 Abs 2a Teilstrich 2 EStG zu qualifizieren.

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