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Finanzierung von Forschung und Entwicklung gegen Erwerb von Anteilen am Produkt
Entscheidung: RV/2101828/2016, Revision zugelassen.
Norm: § 2 Abs 2a EStG.
Die bloße Finanzierung von Forschung und Entwicklung gegen vertragliche Einräumung des Erwerbs von Anteilen am Produkt und des Rechts auf Vermarktung ist als „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ iSd § 2 Abs 2a Teilstrich 2 EStG zu qualifizieren.