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BFGjournal 6, Juni 2019, Seite 239

Dreijahresverteilung einer (teilweisen) Pensionsabfindung und Zeitpunkt der Anrechnung der Lohnsteuer

Erich Schwaiger

Der VwGH entschied, unter welchen Umständen auch teilweise Pensionsabfindungen der Dreijahresverteilung zugänglich sind. Wird von dieser Option Gebrauch gemacht, ist die dafür abgezogene Lohnsteuer schon im ersten der drei Veranlagungsjahre voll anzurechnen.


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Ro 2018/15/0009; RV/5100403/2018; Ro 2018/15/0008; RV/6100364/2017

1. Der Fall

Das BFG entschied zwei sehr ähnliche Fälle:

Zwei ehemalige Dienstnehmer erhielten von ihrem Dienstgeber (einer Bank) eine Abfindung von 25 % bzw 50 % ihrer Pensionsansprüche. Sie beantragten, diese auf drei Kalenderjahre verteilt zu erfassen (§ 37 Abs 2 Z 2 EStG) sowie dabei jeweils ein Drittel der im Kalenderjahr der Auszahlung durch den Arbeitgeber entrichteten Lohnsteuer anzurechnen.

Das Finanzamt verweigerte dies mit der Begründung, die Dreijahresverteilung sei nur bei einer „gesamten Pensionsabfindung“ möglich. Da sie nur eine Teilpensionsabfindung erhalten hätten, sei eine Aufteilung nicht möglich.

Der frühere Arbeitgeber hatte allen ehemaligen Dienstnehmern mit Anspruch auf Betriebspension mit Schreiben vom das „einmalige Angebot“ unterbreitet, die Betriebspension entweder zu 100 %‚ zu 75 %, zu 50 %...

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