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GrESt & Bauherreneigenschaft: „Bungalow“ auf Wohngebäude
Die Beschwerdeführer errichteten in abgestimmter Vorgehensweise mit einer Wohnbaugesellschaft gewissermaßen ihren eigenen „Bungalow“ auf einem von letzterer erbauten Wohngebäude. Das BFG hatte sich mit der Ermittlung der GrESt-Bemessungsgrundlage zu befassen.
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RV/7100105/2021 und RV/7100106/2021; Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht. |
1. Der Fall
Eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft errichtete ein Wohngebäude mit insgesamt 13 Wohneinheiten. Von Anfang an war dabei zwischen der Wohnbaugesellschaft und dem gegenständlich beschwerdeführenden Ehepaar abgesprochen, dass die Wohnbaugesellschaft nur die Errichtung des Wohngebäudes bis zum zweiten Obergeschoss vornimmt und die Beschwerdeführer darüber, im dritten (obersten) Geschoss, selbständig und auf eigene Rechnung eine eigene Wohneinheit („Wohneinheit 13“) im Sinne eines „Bungalows“ auf dem Wohngebäude errichten. Die baubehördliche Bewilligung (für das Gesamtprojekt) wurde am erteilt. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom erwarben die Beschwerdeführer formal die Wohneinheit 13 und dabei den entsprechenden Miteigentumsanteil an der Liegenschaft. An die Wohnbaugesellschaft hatten sie bloß den Kaufpreis für...