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Sonderklassegebühren an Turnusärzte
Sonderklassegebühren, die eine Krankenanstalt nicht im eigenen Namen vereinnahmt und an das ärztliche Personal weiterleitet, sind einerseits von der ASVG-Beitragspflicht ausgeS. 280 nommen (§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG), andererseits gilt die zugrunde liegende Tätigkeit kraft Gesetzes als freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG. Mit diesen seit 2002 geltenden Regelungen soll eine Gleichstellung mit der steuerlichen Behandlung erreicht werden.
Der VwGH hat mit dem angeführten Erkenntnis klargestellt, dass diese Sonderregelungen (ungeachtet berufsrechtlicher Einschränkungen und der Frage der Trennbarkeit der Behandlung von Sonderklassepatienten von anderen Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses) auch dann gelten, wenn die von der Krankenanstalt im Namen der Ärzte vereinnahmten Sonderklassegebühren an einen Turnusarzt weitergeleitet werden (vgl. dazu auch die Praxis-News vom August 2010, ASoK 2010, 302).
Eine diesbezügliche Klarstellung soll im Übrigen auch in den LStR 2002 vorgenommen werden.