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Schweizer und liechtensteinische Pensionsabfindungen: Drittelbegünstigung steht im Freizügigkeitsfall zu
In der geraume Zeit kontrovers diskutierten Frage der Besteuerung von Pensionskassenabfindungen betreffend österreichische Grenzgänger in die Schweiz und nach Liechtenstein besteht seit Längerem zumindest darüber Klarheit, dass die „Drittelbegünstigung“ gemäß § 124b Z. 53 EStG 1988 bei Vorhandensein eines Wahlrechts zwischen lebenslanger Rente und kapitalisiert ausbezahltem Rentenbarwert nicht zusteht. Eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen soll dann vermieden werden, wenn keine andere Möglichkeit als die (kapitalisierte) Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht.
Unstrittig liegt ein Wahlrecht regelmäßig bei Eintritt des Vorsorgefalles (Alter, Tod, Invalidität) vor.
Umfangreiche Ermittlungen, die seitens der Außenstelle Feldkirch des BFG bei maßgeblichen Schweizer und liechtensteinischen Stellen vorgenommen wurden, führten jüngst zu dem Schluss, dass im Freizügigkeitsfall, dh bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung (und des Wirtschaftsraums Schweiz bzw Liechtenstein) vor Eintritt des Vorsorgefalles, ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug nicht gegeben ist. Für die lediglich in kapitalisierter Form mögliche Inanspruchnahme der Austrittsleistung gebührt demnach die Drittelbegünstigung ...