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BFGjournal 5, Mai 2021, Seite 187

Veräußerung einer Erfindung: Keine kumulative Anwendung von Tarifermäßigungen

Gerhard Konrad

Wird eine Erfindung mit Gewinn veräußert und sind gleichzeitig die Tatbestände der § 37 Abs 2 Z 1, Abs 5 und 38 Abs 1 EStG 1988 erfüllt, ist fraglich, ob die Tarifermäßigungen dem veräußernden Erfinder kumulativ zustehen bzw welche Bestimmung vorrangig anzuwenden ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Freibetrag nach § 24 Abs 4 EStG 1988 vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden kann.


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RV/7102233/2011, Revision zugelassen.

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer (Bf) ließ nach langjähriger Forschungstätigkeit, die im Jänner 2002 zu einem Erfolg geführt hatte, seine Erfindung im März 2002 patentrechtlich in Österreich schützen. Während des aufrechten Patentschutzes veräußerte er die Erfindung im März 2009 mit Gewinn. Das Patent stellte die einzige Einkunftsquelle des Betriebes dar. Der Abgabepflichtige hatte bereits 2003 das 60. Lebensjahr vollendet.

Der Bf beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2009 die Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre gemäß § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 und zugleich die Besteuerung eines Drittels mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 38 Abs 1 EStG 1988.

Das Finanzamt wendete im Rahmen der Veranlagung den Hälftesteuersatz an, ohne jedoch eine Verteilung auf drei Jahre vo...

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