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Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung
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Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung | |
Der Fall
Die Berufungswerberin arbeitet in Österreich als selbständiger Handelsvertreterin für eine GmbH in Deutschland und erhielt dafür einen Dienstwagen für Besuche bei Kunden und für geschäftliche Erledigungen. Dieser Dienstwagen ist ein Personenkraftwagen mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen, der von der Berufungswerberin auch für die private Nutzung verwendet wurde. Die Berufungswerberin hat ihren Hauptwohnsitz in Österreich und selbst kein Fahrzeug angemeldet. Das Finanzamt kam über Ermittlungen in einem anderen Verfahren zu diesem Sachverhalt, beurteilte dies als widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und setzte die Kraftfahrzeugsteuer samt Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO fest. In der Berufung wurde vorgebracht, dass Kraftfahrzeugsteuerschuldner der Zulassungsbesitzer sei, weswegen nicht die Berufungswerberin, sondern allenfalls die GmbH in Deutschland Abgabenschuldner sei. Im Hinblick auf internationale Übereinkommen im Straßenverkehr sei der Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen in Österreich von der Kraftfahrzeugsteuer bef...