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Unionsrechtswidrigkeit von Abgaben und Beiträgen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Die Berufungswerberin, eine deutsche Staatbürgerin, betreibt sowohl in Deutschland als auch in Österreich land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Für den in Österreich gelegenen Betrieb wurden ihr Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorgeschrieben. Der österreichische Betrieb wurde aber auch in Deutschland steuerlich erfasst. Die Berufungswerberin wendet nun ein, insbesondere die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe würden unter die (Wanderarbeitnehmer‑) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen. In der Berufungsentscheidung vertrat der UFS die Auffassung, es handle sich in diesen Fällen um einheitswertabhängige Abgaben, vergleichbar einer Objektsteuer, nicht aber um Sozialabgaben im Sinne der EG-Verordnung. Die Berufungswerberin brachte daraufhin in beiden Fällen Beschwerde beim VwGH ein.
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§§ 22 Abs. 2 lit. b, 30 Abs. 3 BSVG, § 44 Abs. 1 lit. a FLAG, Art. 14a Z 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Der Fall
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid wurden die Jahresbeträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 festgesetzt. Die Berufungswerberin beantragte die Erläuterung, inwieweit in den...