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Aufbacken von tiefgefrorenen Teiglingen als Bearbeitung
Da fertiggebackene Backwaren eine andere Marktgängigkeit haben als tiefgefrorene Teiglinge, ist in deren Aufbacken eine Bearbeitung zu erblicken, die – bei Veräußerung dieser Waren im Ausmaß von mehr als 25 % der Betriebseinnahmen – der Pauschalierung des Gewinns und der Vorsteuer bei Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern entgegensteht. Hierfür ist vor allem die Sicht des Abnehmers maßgeblich.
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§ 2 VO BGBl. II Nr. 228/1999 |
Der Fall
Der Abgabepflichtige betreibt einen Backshop mit angeschlossenem Café. Hauptumsatzträger sind die von ihm erworbenen Backwaren, die entweder als Teigling (diese sind vom Abgabepflichtigen vor Ort zur Gänze zu backen), als tiefgefrorene Waren (wie z. B. Mehlspeisen, die nur mehr aufgetaut werden müssen), als reine Handelswaren (wie z. B. Speiseeis) oder als fertiggebackene Waren, die nur mehr kurz aufgebacken werden müssen (z. B. Brot), vertrieben werden. Jedenfalls mehr als 25 % des Umsatzes werden mit den Teiglingen erzielt.
Da es sich hierbei nach Meinung des Finanzamtes um bearbeitete Waren im Sinne der Pauschalierungsverordnung handelt, vertritt das Finanzamt die Meinung, dass die seitens des Abgabepflichtigen geltend gemachte Gewinnpauschali...