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„Gaststättenpauschalierung“: unionsrechtlich verbotene Beihilfe?
Der UFS ist an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen, wie z. B. die sog. „Gaststättenpauschalierungs-VO“, gebunden. Andererseits trifft ihn die Verpflichtung, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um das im Unionsrecht verankerte Verbot nicht notifizierter Beihilfen durchzusetzen. Da die Gaststättenpauschalierung zu erheblichen Steuervorteilen führt, die im konkreten Fall besonders deutlich zutage getreten sind (Ausmaß von ca. 360.000 Euro in vier Jahren; Abweichen des pauschalierten Gewinns gegenüber der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis zum Elffachen), wendete der UFS die Verordnung als nicht notifizierte Beihilfe nicht an.
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-I/10 | § 17 EStG 1988, VO BGBl. II Nr. 227/1999 |
Der Fall
Ein Steuerpflichtiger wies in den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2000 bis 2006 auf Grundlage der „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferung von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes“ (BGBl. II Nr. 227/1999; „Gaststättenpauschalierungs-Verordnung“, im ...