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UFS und medizinisch/kosmetisch bedingte Operationen
Der medizinische Fortschritt erlaubt eine immer weitere Palette an Behandlungsmöglichkeiten. Zunehmend wird die medizintechnische Machbarkeit in den Mittelpunkt von Überlegungen und Handlungen innerhalb der Medizin gestellt. Angesichts dieser Strukturveränderungen verschwimmt der traditionelle Krankheitsbegriff. Vgl. hiezu Binder, Die Grauzone zwischen Krankheit und Gebrechen unter dem Blickwinkel der Kostentragung, DRdA 2008, 218 ff., der die Problematik krankenversicherungsrechtlichen beleuchtet und die Frage gestellt hat: „Wird der Patient zum Kunden, die Vertraulichkeit zur Vertraglichkeit, die Medizin zur reinen Serviceleistung?“
Ebenso wie für die Krankenkassen, die eine Kostenübernahme nur dann bejahen, wenn die kosmetische Behandlung medizinisch indiziert ist, ist auch für die steuerrechtliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 34 EStG 1988 das Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidens ausschlaggebend. Ein allenfalls mit dem medizinisch notwendigen Eingriff einhergehender Verschönerungseffekt schadet nicht, jedoch darf der Eingriff nicht allein ästhetischen...