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Wettautomaten über aufgezeichnete Hunderennen fallen unter die Umsatzsteuerpflicht
Die Veranstaltung von „Wetten“ auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunderennen, die über einen Zufallsgenerator ausgewählt werden, durch Wettterminals begründet Umsätze aus Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, die der Umsatzsteuer unterliegen.
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-G/08 | § 1 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd UStG 1994 |
Der Fall
Der Berufungswerberin (GmbH) wurde mit Bescheid der steiermärkischen Landesregierung die Bewilligung an den näher bezeichneten Standorten zum gewerblichen Abschluss von Wetten (Buchmachen) aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, mit Ausschluss der entgeltlichen Annahme solcher Akkumulativ- und Kombinationswetten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom , StGBl. Nr. 388, erteilt. Sie bietet in Wettlokalen den Abschluss von „Wetten“ auf Hunderennen an und verfügt über technische Möglichkeiten zur Veranstaltung (Ausstrahlung) von bereits aufgezeichneten Hunderennen, auf deren Ausgang von ihr Geldeinsätze entweder an eigenen Standorten der Berufungswerberin oder an fremden von Gastronomiebetrieben in Form der Einbezahlung bei einer Kasse (Kassensystem) oder in Form von Wettterminals (Wettgerät) entgegengenom...