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Hauptwohnsitzbefreiung und Grundstücksgröße
Nach Auffassung der Finanzverwaltung umfasst die „Hauptwohnsitzbefreiung“ des § 30 Abs 2 EStG 1988 (idR) nur ein Grundstück bis zu einer Fläche von 1.000 m2 (Rz 6634 EStR). Das BFG konnte diese Auffassung weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten noch die restriktive Sichtweise aus sachlichen Gesichtspunkten teilen.
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, Revision zugelassen und vom Finanzamt eingebracht |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer veräußerte eine 3.646 m2 große Liegenschaft, auf der ein Haus mit einer Wohnfläche von rund 250 m2 und eine Garage mit einer Fläche von rund 50 m2 standen. Hinsichtlich der Veräußerung erfüllte er sämtliche Voraussetzungen der sogenannten Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988.
Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid die Veräußerung des Gebäudes samt 1.000 m2 Grund von der Besteuerung ausgenommen. Den Teil des Veräußerungserlöses, der auf den 1.000 m2 übersteigenden Teil der Liegenschaft entfällt, hat das Finanzamt im Schätzweg ermittelt und der Immobilienertragsteuer unterworfen.
2. Die Entscheidung
Befreit ist dem Gesetzeswortlaut zufolge das in § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 definierte „Eigenheim samt Grund und Boden“. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge soll (nur) der Grund von der Befreiung erfasst sein, der üb...