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Festsetzung selbst zu berechnender Abgaben
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Festsetzung selbst zu berechnender Abgaben | |
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Der Fall
In dem vom UFS zu entscheidenden Fall war u. a. über eine Berufung gegen einen Festsetzungsbescheid für die Investitionszuwachsprämie 2004 zu entscheiden. In diesem Bescheid wurde zwar ein vom Finanzamt für entscheidungswesentlich gehaltener Sachverhalt dargestellt, aber in keiner Weise dieser oder Elemente daraus den Fallgruppen des § 201 BAO zugeordnet oder ein Ermessen begründet.
Die Entscheidung
§ 201 BAO kennt sechs grundsätzliche Fallkonstellationen, wann die gesicherte Rechtsposition, die durch die Selbstberechnung erreicht wird, durchbrochen werden kann bzw. muss.
Festgesetzt werden muss nach § 201 Abs. 3 BAO, wenn dies erstens binnen eines Monates ab Selbstberechnung beantragt wird (Z 1 leg. cit.) oder wenn zweitens die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme auf Antrag (§§ 303 bis 304 BAO) vorliegen (Z 2 leg. cit.).
Es liegt im nach § 20 BAO determinierten Ermessen der Abgabenbehörde, eine selbstberechnete Abgabe (Prämie) dann gemäß § 201 Abs. 2 BAO festzusetzen, wenn drittens innerhalb eines Jahres ab Selbstberechnung ein Antrag gestellt wird (Z 2 leg. cit.), wenn viertens kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wurde oder die Voraussetzungen einer Wiedera...