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BFGjournal 10, Oktober 2009, Seite 360

Förderung des Körpersports: gemeinnützig, aber nicht mildtätig

Bernhard Renner

Die Förderung des Körpersports gilt als gemeinnütziger Zweck, und zwar auch dann, wenn die Sportausübung durch Menschen mit Behinderung erfolgt. Bei der Förderung derartiger Aktivitäten liegt nach Ansicht des UFS keine Hilfsbedürftigkeit und somit keine mildtätige Zweckverfolgung vor, weil eine dadurch ermöglichte sinnvolle Freizeitgestaltung, eine Selbsterfahrung und körperliche und geistige Weiterentwicklung nicht auf den Behindertensport beschränkt sind. Diese nur von akademischer Bedeutung anmutende scheinbare Spitzfindigkeit ist bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Spenden jedoch von großer Bedeutung.


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Der Fall

Ein Sportverein stellte einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger gemäß § 4a Z 4 lit. a EStG 1988. Dem Antrag beigelegt waren die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die aktuelle Fassung der Statuten sowie ein Vereinsregisterauszug.

Nach den Statuten ist der Verein nicht auf Gewinn gerichtet, sondern „gemeinnützig (mildtätig) und überparteilich“. Er bezweckt u. a. die „Förderung von Sport für Menschen mit Behinderung zur Stärkung der Gesundheit, zur Wiedergewinnung und Erhaltung der kör...

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