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Teilwertabschreibung von Beteiligungen
Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwerts ist dem Gesetz nicht zu entnehmen
Entscheidung: RV/2101118/2017, Revision eingebracht.
Norm:§ 6 Z 2 EStG 1988.
(B. R.) – Steuerrechtlich sind Beteiligungen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, kann dieser gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 angesetzt werden.
Die im Zusammenhang mit der Teilwertregel von der Rechtsanwendung entwickelten Wertvermutungen sind bloß als Bewertungshilfen im Sinne der Gewinnung eines ersten gedanklichen Ansatzes für die Wertvorstellung von einem Wirtschaftsgut zu verstehen, die nicht in zu schematischer Anwendung den Blick auf die den Teilwert von Beteiligungen prägenden spezifischen Wertfaktoren verstanden werden dürfen. Zu diesen zählt neben dem Substanzwert und dem Ertragswert der Beteiligung auch die funktionale Bedeutung der Beteiligung für das beteiligte Unternehmen ().
Der Substanzwert ergibt sich aus den Buchwerten der Wirtschaftsgüter einschließlich stiller Reserven, der Ertragswert wird aus den Ertragsaussichten der Gesellschaft abgeleitet. Unter dem funktionalen Wert ist ein Wert zu verstehen, der sich aus dem Einfluss auf andere Unternehmen im Wettbewerb ergibt (zB , zur gegenseitigen Förderung von Betrieben oder