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bau aktuell 6, November 2014, Seite 222

Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlags

bauaktuell 2014/13

§ 1170b ABGB

1. Der Unternehmer muss selbst bei einem Kostenvorschlag ohne Gewährleistung eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags aus den Umständen vermuten musste.

2. Erweist sich ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, was zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags führen muss, dann genügt dasS. 223 Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB übernehmen wollen.

3. Eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgelts für seine zur Erbringung des Werks erforderlichen Einzelleistungen ist nicht gegeben. Wo aber die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbracht...

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