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bau aktuell 6, November 2014, Seite 222

Nachbarrechtliche Haftung für eine durch Aushubmaterial verursachte Hangrutschung

bauaktuell 2014/12

§ 364b ABGB

Ausgehend vom Zweck des § 364b ABGB, die Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen „menschliche“ Einwirkungen zu sichern, ist eine Haftung für eine durch Aushubmaterial verursachte Hangrutschung nach § 364b ABGB zu bejahen.

Das auf einem Grundstück der Versicherungsnehmer der Klägerin errichtete Garagengebäude wurde durch eine Hangbewegung im Juni 2009 beschädigt. Ursache der Hangbewegung war die von der Beklagten geduldete und von der Nebenintervenientin vorgenommene Ablagerung von rund 3.000 Tonnen Aushubmaterial auf einer Fläche von 1600 bis 2000 m2 des östlich oberhalb des Grundstücks der Versicherungsnehmer der Klägerin gelegenen Grundstücks der Beklagten.

In ihrer außerordentlichen Revision gegen das das Zwischenurteil des Erstgerichts bestätigende Berufungsurteil macht die Beklagte insbesondere eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, die darin liege, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 182a ZPO eine Haftung gemäß § 1319 ABGB bejaht habe, obwohl sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich auf einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch berufen habe. Hätte das Berufungsgericht diese Frage erörtert, hätte...

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