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SWK 29, 10. Oktober 2018, Seite 1285

Spaltungen ab 2019 auch für Genossenschaften möglich

Am hat das Plenum des Nationalrats das Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften (Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG) beschlossen. Bislang gab es im österreichischen Recht nur limitierte Möglichkeiten zur Umgründung; dadurch war die Flexibilität von Genossenschaften eingeschränkt. Mit dem GenSpaltG beseitigt der Gesetzgeber diesen Nachteil im Vergleich mit Kapitalgesellschaften und eröffnet nun auch Genossenschaften die Möglichkeit, ihr Vermögen oder einzelne Vermögenswerte im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere, neue oder bereits bestehende Genossenschaften zu übertragen. Außerdem wird es möglich sein, Teile des Vermögens einer Genossenschaft auf eine bestehende Tochtergesellschaft abzuspalten.

Inhaltlich orientiert sich das GenSpaltG eng am geltenden SpaltG; Abweichungen ergeben sich vorwiegend aus den konzeptionellen Unterschieden zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. In spezifisch genossenschaftlichen Bereichen wurden auch einige Regelungen aus dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz entlehnt. Im Genossenschaftsrevisionsgesetz wird für Revisionsverbände in der Rechtsform des Vereins die Möglichkeit geschaffen, sich in Genossenschaften ...

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