Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
bau aktuell 2, März 2021, Seite 74

Die Problematik der Zuständigkeit bei Bauvorhaben in der Steiermark, die sich über zwei oder mehrere Gemeinden erstrecken

Werner Prettenthaler und Peter Stadlober

Im Gegensatz zu den Baugesetzen bzw Bauordnungen anderer Bundesländer ist die Frage der zuständigen Behörde im Stmk BauG nur äußerst knapp normiert. Regelungen, welche Behörde für Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, zuständig ist, sucht man im Stmk BauG vergebens. In diesem Beitrag soll daher diese Problematik der Zuständigkeit bezüglich Bauverfahren in der Steiermark, die sich über zwei oder mehrere Gemeinden erstrecken, näher thematisiert werden.

1. Die sachliche und örtliche ­Zuständigkeit im Bauverfahren in der Steiermark

Die Gesetzgebung und Vollziehung im öffentlichen Baurecht fällt grundsätzlich nach Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Aufgrund dieses Umstands bestehen in jedem einzelnen Bundesland eigene baurechtliche Vorschriften. Dies sind in der Steiermark das Stmk BauG sowie die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020.

Die Vollziehung des öffentlichen Baurechts fällt gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zum Großteil in die Zuständigkeit der Gemeinden. Gemäß Art 116 Abs 1 B-VG sind Gemeinden Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ist zwischen dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und dem von Bund und Ländern übertragenen W...

Daten werden geladen...