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SWK 29, 10. Oktober 2018, Seite 1276

Mehr Schutz der Anonymität wirtschaftlicher Eigentümer

Einschränkung der Einsichtnahme in das Register wirtschaftlicher Eigentümer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände

Stefan Fida und Karl Wörle

Seit kann die Einsichtnahme in das Register wirtschaftlicher Eigentümer – im Fall außergewöhnlicher Umstände – auf Antrag eingeschränkt werden. Die Voraussetzungen der Einschränkung sind relativ streng – es wird gefordert, dass überwiegende schutzwürdige Interessen (etwa die Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden) der Einsichtnahme entgegenstehen. Im Zusammenhang mit den überwiegend schutzwürdigen Interessen – und auch in formaler Hinsicht – wirft sich eine Reihe von Detailfragen auf, die in diesem Beitrag näher beleuchtet werden.

1. Überblick zu den Neuerungen

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018) wurde die Möglichkeit eingeführt, die Einsichtnahme in das Register wirtschaftlicher Eigentümer – bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – einzuschränken. Umgesetzt wird die Neuerung in §§ 10a und 15 Abs 4 WiEReG, die am in Kraft getreten sind. Hintergrund der Novelle ist die Ausübung eines Mitgliedstaatenwahlrechts, das in Art 30 Abs 9 und Art 31 Abs 7a der 4. Geldwäsche-RL vorgesehen ist.

Für die Einschränkung der Einsicht ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, in dem der wirtschaftliche Eigentümer nachweisen muss, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Einsichtnah...

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