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Bindungswirkung des örtlichen Entwicklungskonzepts
§ 18 OÖ ROG; § 35 OÖ BauO
1. Das örtliche Entwicklungskonzept bildet einen Teil des Flächenwidmungsplans. Das örtliche Entwicklungskonzept entfaltet jedenfalls Bindungswirkungen gegenüber der Gemeinde, die bei der Erstellung und Erlassung des Flächenwidmungsplans die in ihm festgelegten Ziele zu berücksichtigen hat (vgl § 18 Abs 5 OÖ ROG).
2. Im Hinblick auf die Einheit des Flächenwidmungsplans mit dem örtlichen Entwicklungskonzept haben allfällige, eigentlich im Flächenwidmungsplan zu treffende Regelungen des örtlichen Entwicklungskonzepts die normativen Wirkungen eines Flächenwidmungsplans. Sie sind daher bei der Prüfung im Baubewilligungsverfahren unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen heranzuziehen. Ob das örtliche Entwicklungskonzept im Baubewilligungsverfahren beachtet werden muss, hängt jedoch vom Inhalt der jeweiligen Regelung des örtlichen Entwicklungskonzepts ab. Regelungen, die sich nur an die Gemeinde richten und keine entsprechend konkreten Festlegungen beinhalten, sodass sie in einem Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein könnten, kommen als Prüfungsmaßstab im Baubewilligungsverfahren nicht in Frage.