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Auftrag zur Stilllegung einer Ölfeuerungsanlage
§ 129 Abs 10 Wr BauO; § 21 Wr ÖlfG
§ 21 Wiener Ölfeuerungsgesetz stellt auf den Eigentümer bzw auf den „sonst darüber Verfügungsberechtigten“ einer Ölfeuerungsanlage ab. Der Revisionswerber ist Miteigentümer der Anlage und aller ihrer Teile. Daher konnte gegen ihn der Auftrag ergehen, die Füllstellen samt den Füllleitungen im Bereich des Gehsteigs zu entfernen, die öffentlichen Verkehrsflächen ordnungsgemäß wiederherzustellen und den Ölbrenner und den Heizkessel allpolig vom Stromversorgungsnetz sowie von den Versorgungsleitungen und den Rauchfanganschlüssen zu trennen (vgl , zu einer vergleichbaren Regelung der Wr BauO; zur Zulässigkeit der Vollstreckung im Falle von Miteigentümern , VwSlg 12.233 A/1986). Weiters ist eine jahrelange Stilllegung einer Ölfeuerungsanlage unabhängig davon, ob in Zukunft eine Wiederinbetriebnahme geplant ist oder nicht, schon alleine zur Wahrung des Zwecks der Norm als vom Gesetzeswortlaut mitumfasst anzusehen.